2.2.2. Nach dem bereits zitierten § 10 Abs. 1 lit. c PersG hat einer Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und/oder im Verhalten eine schriftliche Mahnung mit Ansetzen einer Bewährungszeit voranzugehen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich, dass die angestellte Person aus der Mahnung ersehen können muss, inwiefern ihre bisherigen Leistungen mangelhaft waren und welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden.