2.2. 2.2.1. Sachlich zureichende Gründe, die den Kanton zur Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einem Mitarbeiter berechtigen, liegen namentlich bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten vor, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der Bewährungszeit fortsetzen (§ 10 Abs. 1 lit. c PersG). Dabei taugen Mängel im Verhalten nur dann als Kündigungsgrund, wenn sie auch für Dritte nachvollziehbar sind. Das Verhalten des Arbeitnehmenden muss zu einer Störung des Betriebsablaufs führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten erschüttern.