lung und Führungsstil erhalten habe. Ungeachtet dessen, ob die Kritik an seiner Leistung und seinem Verhalten gemäss Mahnschreiben berechtigt gewesen sei, sei der Kläger damit der Möglichkeit beraubt worden, allfällige Schwächen bei Leistung und/oder Verhalten zu überwinden. Bereits zwei Monate nach dem Mahngespräch habe der Departementsvorsteher den Kündigungsprozess eingeleitet, worüber er den Kläger im Dunkeln gelassen habe. Schliesslich werde in der Kündigungsbegründung nicht dargelegt, inwiefern sich die in der Mahnung gerügten Mängel nach der Mahnung fortgesetzt hätten. - 12 -