Missbräuchlich sei die Kündigung insofern, als es sich um eine Kündigung wegen eines Arbeitskonflikts zwischen ihm und dem Departementsvorsteher handle, der in Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers keine Massnahmen zur Konfliktbewältigung vorausgegangen seien. Ausserdem sei der Kläger vor Aussprache der Kündigung nicht gehörig gemahnt worden, indem die ihm am 23. Dezember 2020 ausgehändigte schriftliche Mahnung vom 16. Dezember 2020 (Klagebeilage 15) keine Bewährungszeit und keine messbaren Leistungsziele vorgesehen und der Kläger in der Folgezeit auch keine der in der Mahnung explizit angekündigten Rückmeldungen des Departementsvorstehers betreffend Auftragserfül-