Dem Departementsvorsteher sei es von Anfang an darum gegangen, einen ihm missliebigen Abteilungsleiter loszuwerden und durch eine ihm genehme Person zu ersetzen. Missbräuchlich sei die Kündigung insofern, als es sich um eine Kündigung wegen eines Arbeitskonflikts zwischen ihm und dem Departementsvorsteher handle, der in Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers keine Massnahmen zur Konfliktbewältigung vorausgegangen seien.