2. 2.1. In der Sache bringt der Kläger das Fehlen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrundes sowie Missbräuchlichkeit der Kündigung vor. Die angegebenen Kündigungsgründe der Mängel in der Leistung und im (Füh- rungs-)Verhalten seien samt und sonders konstruiert und vorgeschoben, um den wahren Kündigungsgrund zu verschleiern. Dem Departementsvorsteher sei es von Anfang an darum gegangen, einen ihm missliebigen Abteilungsleiter loszuwerden und durch eine ihm genehme Person zu ersetzen.