1.2.4. Insgesamt liegen demnach keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das rechtliche Gehör des Klägers im Kündigungsprozess verletzt wurde. Beim erst im Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2021 geäusserten Vorwurf, wonach sich der Kläger nach der Bewältigung der Krisenphase im Herbst 2020 zu stark mit der Covid-Pandemie beschäftigt habe und seinen Stellvertreter die Hauptlast des operativen Geschäfts habe tragen lassen, der im Entwurf des Kündigungsschreibens vom 18. März 2021 (Klagebeilage 22) noch fehlte, handelte es sich um eine Entgegnung auf die Beanstandung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 16. April 2021 (Klage-