Zudem kann nicht gesagt werden, die relativ kurze Entgegnung auf die Einwände des Klägers sei per se Ausdruck einer nicht ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen Argumenten. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es den Rahmen einer Kündigungsbegründung sprengen würde, wenn auf jeden einzelnen Punkt in den Stellungnahmen des Klägers, die insgesamt über 30 Seiten umfassen, spezifisch eingegangen werden müsste. Es genügt eine zusammenfassende Würdigung mit Rückweisung der wichtigsten Argumente (gegen die Kündigung);