Ob die Vorwürfe, die zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger Anlass gaben, allesamt zutreffen und genügend fundiert sind, was der Kläger mit seinen Stellungnahmen vom 16. April 2021 zu entkräften versuchte, ist nicht in erster Linie eine Frage der genügenden Begründung der Kündigung bzw. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit respektive Rechtmässigkeit der Kündigung. Zudem kann nicht gesagt werden, die relativ kurze Entgegnung auf die Einwände des Klägers sei per se Ausdruck einer nicht ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen Argumenten.