1.2.3. Was die Begründung der Kündigung anbelangt, ist dem Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2021 (Klagebeilage 31) hinreichend deutlich zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Anstellungsbehörde beim Kündigungsentscheid leiten liess. Zwar ging der Departementsvorsteher im Kündigungsschreiben nur sehr kurz auf die Einwände des Klägers in seinen Stellungnahmen vom 16. April 2021 (Klagebeilagen 26 und 27) ein. Auch ohne einlässliche Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen war jedoch für den Kläger erkennbar, welches die Motive waren, derentwegen eine - 10 -