mehr gegeben war (vgl. dazu auch das Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 28. März 20024 [nachfolgend: Protokoll], S. 73 f.). Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass der Gesamtregierungsrat den Kündigungsantrag eines Departementsvorstehers nur mit Zurückhaltung bzw. nur ausnahmsweise ablehnen dürfte.