Dass der Kündigungsentschluss des Regierungsrats am 10. März 2021 schon unverrückbar festgestanden hätte, ist indessen nicht aktenkundig. Daran ändern auch die Äusserungen des Departementsvorstehers im Bericht an den Regierungsrat vom 24. Februar 2021 (Klagebeilage 20) oder beim protokollierten Gespräch vom 18. März 2021 (Klagebeilage 23) mit Eröffnung der Kündigungsabsicht nichts, denen sich sinngemäss entnehmen lässt, dass der Departementsvorsteher die Kündigung schon damals für unausweichlich hielt und eine Entscheidoffenheit hinsichtlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zumindest auf seiner Seite kaum