lungsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde zu diesem Zeitpunkt schon vorzugreifen, weswegen dafür auch ein weiterer Regierungsratsbeschluss eingeholt werden musste. Um den Kläger zur vom Departementsvorsteher beabsichtigten Kündigung seines Anstellungsverhältnisses anhören zu können, musste der Kündigungsprozess erst einmal eingeleitet werden. Dass der Kündigungsentschluss des Regierungsrats am 10. März 2021 schon unverrückbar festgestanden hätte, ist indessen nicht aktenkundig.