1.2.2. Zunächst gilt es sich vor Augen zu führen, dass die für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zuständige Anstellungsbehörde in der vorliegenden Konstellation (Kündigung des Leiters einer dem Departementsvorsteher direkt unterstellten Abteilung [hier: AMB]) der Gesamtregierungsrat, nicht der Departementsvorsteher ist, der mit Bezug auf die Anstellung und demnach auch die Entlassung lediglich vorschlagsberechtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 3 lit.