1010 ff.). Von einer sachgerechten Auseinandersetzung (die der behördlichen Begründungspflicht genügt) ist immer dann auszugehen, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, was der Fall ist, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023, Erw.