Wesentlicher Teilgehalt des Gehörsanspruchs ist das Recht auf vorgängige Anhörung. Die Behörden müssen die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (BGE 143 III 65, Erw. 5.2; 136 I 184, Erw. 2.2.1; 134 I 83, Erw. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1010 ff.).