habe; nichts, was der Kläger in den Stellungnahmen vom 16. April 2021 (Klagebeilagen 26 und 27) vorgebracht habe, hätte den Kündigungsentscheid noch beeinflussen können. Folglich sei dem Kläger das rechtliche Gehör lediglich pro forma gewährt worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Kündigungsschreiben des Departementsvorstehers vom 22. Juni 2021 (Klagebeilage 31) kaum eine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag in den Stellungnahmen vom 16. April 2021 enthalte.