II. 1. 1.1. Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachte Widerrechtlichkeit der am 22. Juni 2021 ausgesprochenen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses aus formellen und materiellen Gründen ab. Vorab ist auf die formelle Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. Diese wird vom Kläger im Wesentlichen darin erblickt, dass der Kündigungsentschluss der Anstellungsbehörde im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben des Departementsvorstehers vom 18. März 2021 mit Einladung zur schriftlichen Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung des Anstellungsverhältnisses (Klagebeilage 22) bereits unverrückbar festgestanden -8-