2. Mit Einreichung der vorliegenden Klage am 5. Juli 2022 wurde auch die sechsmonatige Klagefrist nach § 37 Abs. 2 PersG gewahrt. Der neue Entscheid des Beklagten vom 22. Dezember 2021 betreffend Bestätigung der Kündigung und Ablehnung einer Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung (Klagebeilage 3) wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 28. Dezember 2021 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes bis 2. Januar 2021 sowie während der 14-tägigen Ostergerichtsferien 2022 vom 11. bis 24. April (vgl. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit.