Das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien beruht in Nachachtung von § 3 Abs. 1 PersG auf einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag (Klagebeilage 5). Ansprüche aus diesem Vertrag sind ohne gegenteilige Regelung in § 48 Abs. 1 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2009 (PLV; SAR 165.111) vertraglicher Natur (§ 48 Abs. 2 PLV). Das trifft insbesondere auf die Kündigung des Anstellungsvertrages zu, bei der es sich um eine vertragliche Gestaltungserklärung, mithin nicht um eine Verfügung handelt. Folglich ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht vorgesehen.