Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 39 PersG sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG) vom 24. März 1995, der Schlichtungskommission vorzulegen, wobei bei Vertragsauflösungen hierfür eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung (der Kündigung) einzuhalten ist (§ 37 Abs. 1 PersG). Innert 30 Tagen nach Zustellung der von der Schlichtungskommission abgegebenen Empfehlung fällt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid, wogegen der betroffene Mit- -6-