I. 1. Gemäss § 39 lit. a des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis zwischen dem Kanton und seinen Mitarbeitenden. Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 39 PersG sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG) vom 24. März 1995, der Schlichtungskommission vorzulegen, wobei bei Vertragsauflösungen hierfür eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung (der Kündigung) einzuhalten ist (§ 37 Abs. 1 PersG).