3. Am 22. Dezember 2021 entschied das DGS, Generalsekretariat, an der Kündigung vom 22. Juni 2021 vollumfänglich festzuhalten und A._____ keine Entschädigung auszurichten. C. 1. Am 5. Juli 2022 reichte A._____ beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen den Kanton Aargau ein, mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Beklagten vom 22. Juni 2021 widerrechtlich ist. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger als Entschädigung den Betrag von CHF 78'725.-- zzgl. 5% Verzugszins seit dem 30. September 2021 zu bezahlen.