B. 1. Mit Gesuch vom 8. Juli 2021 wandte sich A._____ an die Schlichtungskommission für Personalfragen (nachfolgend: Schlichtungskommission) und beantragte die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 22. Juni 2021 sowie die Ausrichtung einer Entschädigung durch die Anstellungsbehörde in Höhe von Fr. 94'542.00 nebst Verzugszins. 2. Am 28. Oktober 2021 gab die Schlichtungskommission die folgende Empfehlung ab (Versand am 22. November 2021): Die Anstellungsbehörde bezahlt dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 40'000.