3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 574.00, gesamthaft Fr. 4'574.00, sind von der Klägerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (B._____) Mitteilung an: die Schlichtungskommission für Personalfragen Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten