Dementsprechend sind ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Staatsgebühr vorliegend Fr. 4'000.00 beträgt. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt (in Bezug auf die Klägerin) angesichts des Verfahrensausgangs und (bezüglich des Beklagten) mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 41a Abs. 2 PersG i.V.m. § 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: 1. Das Verschiebungsgesuch vom 3. Juni 2024 wird abgewiesen. - 33 - 2. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.