III. Ab der vorliegend überschrittenen Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 erhebt das Verwaltungsgericht in personalrechtlichen Streitigkeiten Verfahrenskosten (§ 41a Abs. 1 PersG). Nach § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klägerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch und unterliegt somit vollständig. Dementsprechend sind ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Staatsgebühr vorliegend Fr. 4'000.00 beträgt.