5. Zusammenfassend erweist sich die Kündigung vom 20. November 2020 nicht als nichtig. Dementsprechend wurde sie rechtsgültig per Ende Februar 2021 ausgesprochen. Die Klägerin hätte betreffend die gültige Kündigung vom 20. November 2020 gestützt auf § 37 Abs. 1 PersG innert der Verwirkungsfrist von 30 Tagen die Schlichtungskommission anrufen müssen (vgl. vorne Erw. I/6.4). Diese Frist wurde nicht eingehalten (vgl. vorne Erw. I/6.1). Die Ansprüche der Klägerin betreffend Kündigung sind somit verwirkt und die Klage ist folglich abzuweisen.