Daher wäre es ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine Rechtsvertretung mit dieser Angelegenheit zu beauftragen (wie sie dies auch später und trotz weiterhin andauernder Erkrankung getan hat). Dementsprechend war der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit respektive die (vollständige) Genesung der Klägerin abzuwarten, um ihr danach das rechtliche Gehör zur geplanten Kündigung wegen Leistungsmängeln zu gewähren. Das rechtliche Gehör der Klägerin wurde folglich nicht verletzt.