Dass sie in der Lage war, trotz Erkrankung das rechtliche Gehör tatsächlich wahrzunehmen, zeigt sich zum einen darin, dass sie mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 zur beabsichtigten Kündigung – wenn auch sehr rudimentär – Stellung genommen hat. Zum anderen erkundigte sich die Klägerin am 9. Oktober 2020 nach ihren vor ihrer Erkrankung erstellten Arbeitsergebnissen (Aktennotiz vom 9. Oktober 2020, KAB 13), sie erschien am 14. Oktober 2020 am Arbeitsplatz, hielt sich dort mehrere Stunden auf und diskutierte erneut die Arbeitsergebnisse mit ihrem Vorge- - 32 -