Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in jenem Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Dass sie in der Lage war, trotz Erkrankung das rechtliche Gehör tatsächlich wahrzunehmen, zeigt sich zum einen darin, dass sie mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 zur beabsichtigten Kündigung – wenn auch sehr rudimentär – Stellung genommen hat.