Dass die ihr eingeräumte Frist bis 9. Oktober 2020 zu kurz bemessen gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die gewährte Frist erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen, zumal nicht sofort nach deren Ablauf gekündigt wurde, sondern erst am 20. November 2020. Somit hatte die Klägerin ausreichend Zeit, um eine fundierte Stellungnahme einzureichen. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in jenem Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.