4.3. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. September 2020 das rechtliche Gehör zur Kündigungsabsicht gewährt. Angesichts der Vorgeschichte (mehrfache Leistungsbeanstandungen [KAB 3–6], Mahnung mit Bewährungsfrist [KAB 8], vorgesehenes Beurteilungsgespräch am 30. September 2020, wobei sich die Klägerin noch vor dessen Durchführung gleichentags krankmeldete [KAB 8, 34, 36]) ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin von dieser Mitteilung, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt werde, überrascht wurde. Dass die ihr eingeräumte Frist bis 9. Oktober 2020 zu kurz bemessen gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.