Dieser Gehörsanspruch ist nicht nur bei Kündigungen mittels Verfügung, sondern auch bei denjenigen mittels vertraglicher Erklärung gewährleistet (AGVE 2016, S. 293, Erw. II/2.2; AGVE 2008, S. 461, Erw. II/7.2; Verwaltungsgerichtsentscheid WKL.2021.20 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/1.2 mit Hinweisen). Wesentlicher Teilgehalt des Gehörsanspruchs ist das Recht auf vorgängige Anhörung (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Die Behörden müssen die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (BGE 136 I 184, Erw. 2.2.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.