22, S. 9). Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Kündigung aufgrund einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig ist. Sollte auch diesbezüglich keine Nichtigkeit vorliegen, wären die Ansprüche der Klägerin im Zu- - 30 - sammenhang mit der Kündigung vom 20. November 2020 infolge Nichteinhaltens der 30-tägigen Verwirkungsfrist gemäss § 37 Abs. 1 PersG verwirkt. Dementsprechend könnte diese Kündigung nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin untersucht werden.