336c Abs. 1 lit. b OR. Es liegt somit keine Nichtigkeit der Kündigung vor. 4. 4.1. Die Klägerin wirft dem Beklagten weiter vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil sie infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, sich in rechtsgenüglicher Form zur Kündigungsabsicht äussern zu können, und ihr Schreiben vom 7. Oktober 2020, mittels welchem sie eine entsprechende Stellungnahme nach Wiederaufnahme der Arbeit in Aussicht gestellt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Die Kündigung erweise sich daher nicht nur als nichtig, sondern als unverhältnismässig (vgl. Klage, Ziff. 22, S. 9).