3.6. Nach dem Gesagten ist angesichts der Beweislage davon auszugehen, dass die Krankheit, welche die Klägerin bei Erhalt der Kündigung vom 20. November 2020 an der Erfüllung ihrer Arbeitsleistung hinderte, auf dieselbe gesundheitliche Ursache zurückging wie jene, welche im Zeitraum von April bis Juni 2020 vorgelegen hatte. Ein gegenteiliger Beweis konnte nicht erbracht werden. Dementsprechend löste die zweite Krankheitsphase keine neue Sperrfrist aus. Da die 90-tägige Sperrfrist bereits vor dem Zugang der Kündigung insgesamt konsumiert worden war, erfolgte die Kündigung vom 20. November 2020 nach Ablauf der Sperrfrist gemäss § 7 PersG i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit.