Inwiefern durch die Befragung der vom Beklagten als Zeugin angeführten Personalverantwortlichen rechtserhebliche Tatsachen erhoben werden könnten, ist ebenfalls nicht erkennbar. Daher ist nicht zu erwarten, dass die Befragung der angerufenen Zeuginnen und Zeugen zu einem Erkenntnisgewinn beitragen würde, weshalb diese Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Zulässigkeit BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3) abzuweisen sind. 3.5. Was die von den Parteien aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Aushändigung eines Memory Sticks betrifft, stehen diese mit dem Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang, weshalb nicht darauf einzugehen ist.