3.4. Im Weiteren beantragen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Einvernahme diverser Zeuginnen und Zeugen. Dazu ist festzuhalten, dass eine gerichtliche Befragung von Arztpersonen, welche die Klägerin nur in einer der beiden Erkrankungsphasen behandelt haben, schon deshalb nicht sinnvoll ist, weil die einzelnen Aussagen zunächst einer medizinischen und nicht einer rechtlichen Gesamtbeurteilung unterzogen werden müssten, was wiederum darauf hinauslaufen würde, dass eine unabhängige externe Gutachtensperson mit der Klärung der medizinischen Kernfrage beauftragt werden müsste.