Indem sich die Klägerin weigerte, sämtliche involvierten Arztpersonen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, verunmöglichte sie nicht nur die Durchführung der vorgesehenen Begutachtung, welche der Klärung der Kernfrage hätte dienen sollen, sondern auch den Beweis dafür, dass der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung eine – im Vergleich zum Zeitraum April bis Juni 2020 – neue Krankheit zugrunde lag. Die Klägerin hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der von ihr gemäss § 7 Abs. 1 PersG i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit.