Es obliegt der Klägerin, in Bezug auf Art. 336c Abs. 1 lit. b OR den Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit und insbesondere den fehlenden Zusammenhang der beiden Erkrankungsphasen zu erbringen (siehe vorne Erw. 3.1). Für die Beantwortung der Kernfrage, ob ein Zusammenhang zwischen der ersten und zweiten Erkrankungs- respektive Arbeitsunfähigkeitsphase bestand oder nicht, liegt bisher nur der vertrauensärztliche Bericht im Recht, welcher diese Frage eindeutig bejahte.