Dass die Klägerin ihre Mitwirkung aus einem in Art. 163 ZPO aufgeführten Grund verweigern würde oder dass Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen im Sinne von Art. 156 ZPO angezeigt wären, legt sie weder dar noch ist das Vorliegen einer derartigen Konstellation erkennbar. Demnach ist ihr eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 164 ZPO).