Aussagen jener Arztpersonen in ihre Beurteilung einbeziehen, die sich tendenziell eher im Sinne der Klägerin äussern. Indem die Klägerin nicht alle – für die nach objektiven Kriterien durchzuführende Begutachtung – erforderlichen Arztpersonen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden und damit zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht vorbehaltlos begutachten zu lassen, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Unter diesen Umständen ist die Durchführung einer Begutachtung von vornherein nicht zielführend, weshalb darauf zu verzichten ist.