3.5; vgl. BGE 136 III 161, Erw. 3.4.2; 134 V 231, Erw. 5.1; HARTMANN, a.a.O., S. 1342). Zudem ist die sachverständige Person im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien verpflichtet. Einseitige Kontakte mit einer Partei oder die Einholung von Informationen bei nur einer Partei ohne Einbezug der Gegenpartei können den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. HARTMANN, a.a.O., S. 1341 mit Hinweisen). Auch unter diesem Aspekt dürfte die sachverständige Person nicht nur die - 28 -