Wie bei einem ärztlichen Bericht ist auch hinsichtlich des Beweiswerts eines Gutachtens unter anderem entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht (vgl. vorne Erw. 3.1). Die Klägerin hat gemäss der von ihr unterschriftlich abgegebenen Erklärung lediglich Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ vom Berufsgeheimnis entbunden. Unter diesen eingeschränkten Bedingungen ist eine Begutachtung jedoch nicht durchführbar.