Allerdings können zum Schutz einer Partei allenfalls Massnahmen nach § 63 VRPG i.V.m. Art. 156 ZPO geboten sein (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 12 zu Art. 160 ZPO). Dementsprechend wurde die Klägerin in der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 5. Juni 2023, Erw. 18, darauf hingewiesen, dass sie im Zusammenhang mit der vorgesehenen Begutachtung gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte beantragen könnte.