Gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgeschlagene Gutachtensperson, die einer erfahrenen Gutachterstelle angehört und nicht nur über Facharzttitel im Bereich der Psychiatrie und der Neurologie verfügt, sondern sich auch als zertifizierte medizinische Gutachterin SIM auszeichnet, brachten die Parteien keine Einwendungen vor. Die Klägerin beantragte allerdings, es sei zuerst eine I als sachverständige Person mit einer Begutachtung zu beauftragen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, eine objektive medizinische Beurteilung zur Frage zu erhalten, ob zwischen den beiden Erkrankungs- respektive Arbeitsunfähigkeitsphasen ein Zusammenhang besteht oder nicht.