lag, durch eine unabhängige Expertin ermöglicht worden. Mangels Kenntnis der aus Sicht des Vertrauensarztes vorhandenen "Grunderkrankung" und aufgrund von Hinweisen, dass bei der Klägerin (auch) eine psychische Erkrankung vorliegen könnte (siehe vorne Erw. 3.3.1), war vorgesehen, eine externe psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen. Daran vermochten auch die von der Klägerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Befundberichte von Dr. med. G._____ vom 21. Mai 2022 sowie vom 9. September 2023 nichts zu ändern.