Aufgrund der zuvor dargestellten Umstände und mit Blick auf die Vorbehalte, welche die Klägerin gegenüber dem vertrauensärztlichen Bericht hegt, wäre es aus Sicht des Verwaltungsgerichts angezeigt gewesen, die vertrauensärztliche Einschätzung im Interesse der Klägerin nicht unbesehen zu übernehmen, sondern weitere Abklärungen zu treffen und gestützt auf § 63 VRPG i.V.m. Art. 183 Abs. 1 ZPO vorweg ein unabhängiges fachärztliches Gutachten zur Klärung der eigentlichen Kernfrage, die hauptsächlich von einer medizinischen Beurteilung abhängt, einzuholen. Damit wäre die Prüfung der Frage, ob den beiden Phasen der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich dieselbe gesundheitliche Ursache zugrunde