Ferner fehlt eine Begründung für seine Feststellung, weshalb die von der Klägerin genannten Ursachen der Erkrankung aus seiner Sicht nicht massgeblich seien. Sollte er - 26 - tatsächlich eine psychische Erkrankung als "Grunderkrankung" festgestellt haben, ist anzumerken, dass er als Allgemeinmediziner nicht im gleichen Mass wie eine Fachärztin oder ein Facharzt aus dem Bereich der Psychiatrie in der Lage sein dürfte, ein wohl schwierig zu diagnostizierendes psychisches Leiden mit körperlichen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2008 vom 15. April 2009, Erw. 3.3.1).